Beizstellencheck

Sicherheit und Qualität

Grundlagen der Beizgerätekontrolle



Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen) vom 06. Februar 2012

Gemäß des § 16 Abs. 1 gilt:

„Wird ein Pflanzenschutzmittel mit Hilfe eines Pflanzenschutzgerätes angewandt, darf dieses Gerät nur so beschaffen sein, dass es bei seiner bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verwendung die Anwendung des Pflanzenschutzmittels keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt hat, die nach dem Stande der Technik vermeidbar sind.“

Pflanzenschutz-Geräteverordnung (PfISchGerätV)

vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 507) geändert worden ist"

 

In der Pflanzenschutz-Geräteverordnung (2013) wurde in § 4 (Zeitpunkt der Kontrolle) Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 5 (Pflanzenschutzgeräte mit abweichenden Prüfterminen)

festgelegt, dass

 

stationäre und mobile Beizgeräte mit einer Chargengröße größer als oder gleich 5 kg oder mit kontinuierlicher Beizung, (...) bis zum 31. Dezember 2020 erstmals und dann nach jeweils sechs Kalenderhalbjahren nach § 3 (Grundsatz der Prüfung) durch eine Kontrollstelle (...) geprüft werden müssen“.

„Kontrollstellen im Sinne dieser Verordnung sind amtliche Kontrollstellen, amtlich anerkannte Kontrollwerkstätten oder amtlich anerkannte Kontrollpersonen“.

Gemäß § 4 (Zeitpunkt der Kontrolle) Abs. 1 gilt dass

Erstmals in Gebrauch genommene Pflanzenschutzgeräte müssen spätestens bei Ablauf des sechsten Monats nach ihrer Ingebrauchnahme geprüft worden sein“.


Gemäß § 4 Abs. 2 gilt,

„Besitzer haben ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nach der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) geprüft worden sind und über eine entsprechende Bescheinigung verfügen, spätestens zum Ablauf des sechsten Kalenderhalbjahres nach der in dem anderen Mitgliedstaat erfolgten Kontrolle erneut kontrollieren zu lassen“.

§ 5 Prüfplakette

(1) Der Besitzer des Pflanzenschutzgerätes hat das Kalenderhalbjahr, in dem das Pflanzenschutzgerät nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen ist, durch eine Plakette nach dem in Anlage 6 aufgeführten Muster nachzuweisen. Die Plakette ist von der Kontrollstelle durch Angabe ihrer Anschrift sowie des betreffenden Kalenderjahres und Halbjahres auszufüllen und anzubringen, wenn die Prüfung die einwandfreie Arbeitsweise des Gerätes erwiesen hat.

 (2) Die Kontrollstelle erstellt einen Prüfbericht, der den Namen und die Anschrift der Kontrollstelle, den Namen und die Anschrift des Besitzers des Gerätes, die Typbezeichnung des Gerätes sowie das Datum und das Ergebnis der Prüfung enthalten muss.

(...)

 (5) Die Plakette wird mit dem Ablauf des auf ihr angegebenen Kalenderhalbjahres ungültig.

§ 6 (Verwendungsverbot)

Pflanzenschutzgeräte, die keiner vorgeschriebenen Prüfung unterzogen oder nicht mit einer gültigen Plakette versehen worden sind, dürfen nicht verwendet werden.

§ 7 (Ordnungswidrigkeiten)

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 ein Pflanzenschutzgerät verwendet.

Hinweis:

Wird ein Beizgerät dennoch weiterhin eingesetzt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Für Landwirte können außerdem CrossComplianceverstöße vorliegen.