Die unter "Kontrollmerkmale" gezeigten Prüfpunkte gelten auch für neue Beizgeräte
lt.
Pflanzenschutz-Geräteverordnung (PfISchGerätV)
vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 507) geändert worden ist" gilt...
Gemäß § 4 (Zeitpunkt der Kontrolle) Abs. 1 gilt dass
„Erstmals in Gebrauch genommene Pflanzenschutzgeräte müssen spätestens bei Ablauf des sechsten Monats nach ihrer Ingebrauchnahme geprüft worden sein“.